COVID-19: Mundbehandlungen in der Schweiz wieder erlaubt

Covid-19 Mund- und Zahnbehandlungen in der Schweiz

Ab dem 27. April 2020 werden Zahnarztpraxen in Lausanne und der ganzen Schweiz wieder Patienten aufnehmen können. Dies enthüllt die Schweizerische Zahnärztegesellschaft SSO in ihrer Pressemitteilung vom 21. April 2020. Die durch COVID-19 verursachte außergewöhnliche Situation hatte dazu geführt, dass die Einschränkung von Mundbehandlungen in der Schweiz. Sie hatte am 13. März 2020 aufgrund einer Entscheidung des Schweizer Bundesrates begonnen. Das bedeutete, dass Krankenhäuser, Kliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen keine nicht dringenden Eingriffe oder Behandlungen mehr durchführen durften. Erfahren Sie mehr über die neuen Maßnahmen für zahnmedizinische Einrichtungen in der Schweiz. 

Die Wiederaufnahme der zahnärztlichen Tätigkeit in der Schweiz

Am 16. April 2020 wird der Schweizer Bundesrat klärte die Frage der Einschränkung von nicht dringenden medizinischen Untersuchungen und Behandlungen. Er sprach nämlich die Aufhebung des nationalen Verbots ab dem 27. April aus. Diese Entscheidung ist Teil der schrittweisen Lockerung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus. 

Selbstverständlich betont der Bundesrat, dass alle medizinischen Aktivitäten unter strikter Einhaltung der Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus stattfinden müssen. Zögern Sie nicht, dieVerordnung 2 COVID-19 über die Lockerungen der Maßnahmen für das Gesundheitswesen.

Die Zahnarztpraxen, -zentren und -kliniken können somit ihren normalen Betrieb wieder aufnehmen. Die Patienten haben Zugang zu allen zahnärztlichen Behandlungen, egal ob es sich um Kontrollen oder Behandlungen handelt. Folglich können Sie bei Ihrem Zahnarzt in Freiburg einen Termin vereinbaren, um eine Zahnreinigung durchführen zu lassen. Sie können auch einen Kieferorthopäden in Lausanne aufsuchen oder eine Zahnaufhellung in Aigle durchführen. 

Nach diesem Entscheid erklärte Olivier Marmy, Mitglied des SSO-Zentralvorstands: "Die Erhaltung der Mundgesundheit ist wichtig, auch für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Gesundheitszustands. Nach sechs Wochen einer vom Bundesrat angeordneten Einschränkung, die nur Notfallbehandlungen erlaubte, war es höchste Zeit, dass die Bevölkerung dieses Landes wieder nach ihren Bedürfnissen betreut und behandelt werden kann, um eine Verschlechterung ihres Mundgesundheitszustands zu verhindern." (Quelle: Pressemitteilung der SSO)

Mundbehandlungen in der Zeit von COVID-19

Der Schweizer Bundesrat stellt jedoch klar, dass die schrittweise Lockerung der Maßnahmen gegen das Coronavirus von Schutzplänen begleitet wird. Diese werden in jedem Sektor in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). 

Was die Zahnarztpraxen betrifft, so haben zwei Institutionen einen konkreten Schutzplan ausgearbeitet. Es handelt sich dabei um die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO und die Vereinigung der Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS). Ziel ist es also, das Risiko der Übertragung von Covid-19 für die Angehörigen der Gesundheitsberufe und für die Patienten zu verringern. 

Da Tröpfchen die Hauptansteckungsart darstellen, ändert sich der Empfang in den Zahnarztpraxen. Außerdem werden die Hygienemaßnahmen und das Pflegeprotokoll verschärft. 

Was sich bei der Behandlung von Patienten ändert 

Hier ist, was Patienten wissen sollten, bevor sie eine Zahnklinik in Lausanne oder anderswo aufsuchen:

  • Die Gesundheitsfachkräfte führen eine gründliche Telefontriage und eine umfangreiche Anamnese zur Vorgeschichte durch. 
  • Man kann Ihnen eine Schutzmaske aushändigen, die Sie in den Räumen der Zahnarztpraxis tragen müssen.
  • Bei Ihrer Ankunft betreten Sie sofort den Behandlungsraum. 
  • Sie müssen sich vor Beginn der Mundpflege die Hände waschen oder desinfizieren.
  • Es kann sein, dass Sie mit einer potenziell viruziden Lösung gurgeln müssen.
  • Der Angehörige eines Gesundheitsberufs ist berechtigt, Ihre Temperatur zu messen. Wenn diese 37,5° übersteigt, verschiebt er die Behandlung und schickt Sie nach Hause.
  • Der Warteraum sollte nur in Ausnahmefällen genutzt werden. In diesem Fall muss die Wartezeit auf 15 Minuten begrenzt werden. Sie sollten einen Sicherheitsabstand von mindestens 2 m einhalten. 
  • Es ist verboten, Pflege in Räumen ohne Fenster oder automatische Belüftung durchzuführen. Nach jedem Patienten wird der Raum mindestens 15 Minuten lang gelüftet und desinfiziert.
  • Der Zahnarzt oder die Dentalhygienikerin muss eine geeignete Schutzausrüstung tragen (Mundschutz, Handschuhe und Schutzbrille).
  • Das Praxisteam wird den Einsatz von Techniken, die Aerosole erzeugen, so weit wie möglich einschränken.
  • Der Zahnarzt führt Zahnsteinentfernungen ausschließlich mit Handinstrumenten durch.

Für gefährdete oder mit COVID-19 infizierte Patienten gelten besondere Maßnahmen. Zögern Sie nicht, sich den vollständigen vom WSSD und der SSO herausgegebenes Positionspapier. Dort finden Sie Einzelheiten zu den Richtlinien für den Betrieb einer Zahnarztpraxis während der Coronavirus-Pandemie. 

HELVIDENT-Zahnarztpraxen angesichts von COVID-19

HELVIDENT setzt sich für den Schutz der Gesundheit seiner Patienten und Teammitglieder ein. Die Zahnarztpraxen in Freiburg, Lausanne und Aigle heißen Sie ab dem 27. April 2020 herzlich willkommen. Wir laden Sie ein, telefonisch einen Termin zu vereinbaren. 

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